18. Dezember 2019
Sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, mussten Sie früher den 31. Mai als Stichtag beachten. Bis zu diesem Tag sollte die Steuererklärung für das Vorjahr beim Finanzamt eingegangen sein, sonst konnte dieses einen Verspätungszuschlag festsetzen. Ab der Steuererklärung für das Jahr 2018 dürfen Sie sich zwei Monate länger Zeit lassen: Ihre Steuererklärung müssen Sie dann erst bis zum 31. Juli beim Finanzamt einreichen.
Inkrafttreten: Dies gilt für Steuerjahre ab 2018. Sie können also erstmals im Jahr 2019 die verlängerte Abgabefrist in Anspruch nehmen.
Verspätungszuschlag: Berechnung gesetzlich vorgegeben
Der Verspätungszuschlag soll sicherstellen, dass Steuerpflichtige ihre Steuererklärungen rechtzeitig abgeben. In § 152 AO ist jetzt genau geregelt, wann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag zwingend erheben muss. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger seine Steuererklärung für ein Kalenderjahr 14 Monate später immer noch nicht abgegeben hat. Neu ist auch, dass es jetzt einen Mindestverspätungszuschlag von 25,– € für jeden angefangenen Monat der Verspätung gibt.
Ebenfalls neu ist eine Billigkeitsregelung für Steuerpflichtige, die nicht wussten, dass sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Betroffen sind zum Beispiel Rentner, deren zu versteuerndes Einkommen durch eine Rentenerhöhung über dem Grundfreibetrag liegt. Hier wird ein Verspätungszuschlag erst festgesetzt, wenn das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert hat und der Steuerpflichtige innerhalb der festgesetzten Frist keine Steuererklärung abgegeben hat (§ 152 Abs. 5 Satz 3 AO).
Inkrafttreten: Die neuen Vorschriften gelten für Steuerjahre ab 2018. Geben Sie also zum Beispiel Ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 nicht innerhalb von 14 Monaten ab, kommen Sie erstmals im Jahr 2020 mit dem Mindestverspätungszuschlag in Kontakt.